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Flächen-Lage-Modell
- Bundesländer: Hamburg, Hessen, Niedersachsen
- wesentliche Faktoren: Grundstücksfläche, Gebäudefläche, Lage des Grundstücks
- Vorteile: einfache Berechnung, Berücksichtigung von Lagefaktoren
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Bundesmodell
- Bundesländer: u.a. Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Grundsteuer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie mit Abweichungen Saarland und Sachsen
- wesentliche Faktoren: Grundstücksfläche, Grundstücksart, Baujahr, Bodenrichtwert, statistische Nettokaltmiete, Gebäudefläche
- Vorteile: einheitliches Modell
- Details
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Bodenwertmodell / Flächenmodell
- Bundesländer: Grundsteuer Baden-Württemberg, Grundsteuer Bayern
- wesentliche Faktoren: Grundstücksfläche, Nutzungsart sowie Bodenrichtwert oder Gebäudefläche
- Vorteile: einfache Berechnung, geringer Verwaltungsaufwand
- Details
Mit der Grundsteuer besteuert der Fiskus Grundbesitz. Betroffen von dieser Steuer sind damit alle Grundstückseigentümer, egal ob ihnen ein unbebautes Grundstück gehört oder ein bebautes. Auch die Größe und Art der Bebauung spielt keine Rolle, sodass selbst die kleinste Parzelle oder ein Stellplatz grundsteuerpflichtig sein kann. Deshalb sollte jeder Grundbesitzer über die Grundsteuer Bescheid wissen.
Die Grundsteuer – eine beständige und verlässliche Größe
Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern in Deutschland und wohl auch eine der beliebtesten. Zumindest bei den Gemeinden, denn diesen stehen die Einnahmen aus der Grundsteuer zu – das sind immerhin fast 15 Milliarden Euro jährlich. Und zudem noch durch das Grundgesetz garantiert (Art. 106 Abs. 6 GG).
Grund für die Beliebtheit der Steuer ist aber vor allem deren Beständigkeit: Grund und Boden verliert nämlich selten an Wert. Je nach Art der Bebauung entwickeln sich die Werte im Gegenteil eher nach oben. Die Grundsteuer ist auch nicht wie die Gewerbesteuer abhängig von erzielten Einkünften. Nicht nur Wohngrundstücke, sondern auch gewerblich genutzte Grundstücke und Flächen in der Land- und Forstwirtschaft unterliegen der Grundsteuer. Das Gesetz sieht nur wenige Ausnahmetatbestände vor.
Damit ist die Grundsteuer eine verlässliche Größe und für die Kommunen eine wichtige Einnahmequelle.
Die Grundsteuer – steht nicht zur Debatte
Natürlich gibt es Stimmen, die für eine Abschaffung der Grundsteuer plädieren. Bisher konnten sie sich jedoch nicht durchsetzen. Nachdem die Grundsteuer aufwendig reformiert wurde, steht fest: So schnell verabschiedet sich der Fiskus nicht von ihr. Sonst hätte er sich die Reform ja auch sparen können.
Die Grundsteuer – ändert sich ab 1.1.2025
Der alte Begriff „Einheitswert“ hat ausgedient. Nach der Reform berechnet sich die Grundsteuer nach dem „Grundsteuerwert“. Diesen ermittelt das zuständige Finanzamt und zwar auf Grundlage einer Grundsteuererklärung, die der Eigentümer abgeben muss. Erster Stichtag für die Bewertung ist der 1.1.2022. Alle sieben Jahre erfolgt eine Überprüfung des Grundsteuerwerts – es sei denn, in der Zwischenzeit tritt eine Änderung ein. Dann wird der Grundsteuerwert auch zwischen zwei Bewertungsstichtagen geprüft und ggf. neu festgelegt.
Je nachdem, ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück, ein Wohnhaus oder ein gewerblich genutztes Gebäude handelt, gelten unterschiedliche Bewertungsverfahren. Auch fließen jeweils andere Faktoren in die Berechnung mit ein. Für einige Grundstücke gilt das Ertragswertverfahren, für andere das Sachwertverfahren. Und natürlich gibt es je nach Art der Bebauung einige Besonderheiten zu beachten.
Die „neuen“ Grundsteuerbescheide ergehen dann ab dem 1.1.2025.
Die Grundsteuer – sollten auch Mieter kennen
Der Vermieter darf die Grundsteuer auf die Mieter als Betriebskosten umlegen, sodass diese letztlich die Grundsteuer zahlen. Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer hat der Gesetzgeber bei der Grundsteuerreform beibehalten. Manch einer hätte dies gerne zugunsten der Mieter geändert, aber letztlich waren entsprechende Bestrebungen nicht von Erfolg gekrönt. Was es bei der Grundsteuer zu beachten gibt, sollten deshalb nicht nur die Vermieter wissen, sondern auch die Mieter.
Die Grundsteuer – am 1.1.2022 geht es los, aber ganz langsam
Die Neubewertung aller Grundstücke beginnt ab dem 1.1.2022. Per Allgemeinverfügung wurden die Grundbesitzer im Frühjahr 2022 in allen Bundesländern zur Abgabe einer Grundsteuererklärung aufgefordert. Und bis der neue Grundsteuerbescheid ins Haus flattert, vergehen noch einmal gut drei Jahre. Zeit genug, sich eingehend mit der reformierten Grundsteuer auseinander zu setzen und die geänderten Regeln kennenzulernen.