Steuervergünstigungen und -befreiungen in der Grundsteuererklärung

Für bestimmte Fälle ist in allen Bundesländern auf Antrag eine Ermäßigung oder sogar eine vollständige Befreiung von der Grundsteuer vorgesehen. Welche Fälle begünstigt sind und wie hoch die Vergünstigung ausfällt, hängt nicht zuletzt von der Lage des Grundstücks ab, da einige Bundesländer abweichende Länderregelungen verabschiedet haben. Dieser Artikel stellt die verschiedenen Tatbestände im Überblick vor und erläutert, welche Angaben in der Grundsteuererklärung nötig sind und mit welcher Ersparnis zu rechnen ist.

Steuervergünstigungen

Das Bundesmodell sieht eine Ermäßigung der Steuermesszahl unter bestimmten Voraussetzungen für geförderten Wohnraum, bestimmte Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften, -vereine sowie Baudenkmäler vor (§ 15 Abs. 2 ff. GrStG). Die Ländermodelle weichen teilweise von der Bundesregelung ab, außerdem gibt es in bestimmten Bundesländern zusätzliche Vergünstigungen.

Gut zu wissen:

Welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung für Baudenkmäler erfüllt sein müssen, ist in dem Artikel zum Denkmalschutz bei der Grundsteuer im Detail erläutert.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Ermäßigungen in den Bundesländern gelten und die Höhe der Vergünstigung der Steuermesszahl(en):

Bundesland

Geförderter Wohnraum

(inkl. bestimmter  Wohnungsbauges.)

Baudenkmäler

(Denkmalschutz)

Weitere

Baden-Württemberg

Ja (25%)

Ja (10%)

bei überwiegender Wohnnutzung (30%)

Bayern

Wohnflächen (25%)

Gebäudeflächen (25%)

Wohnflächen (30%)

Berlin

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Brandenburg

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Bremen

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Hamburg

Wohnflächen (25%)

Gebäudeflächen (25%)

Wohnflächen in guter Wohnlage (30%); Wohnflächen in normaler Wohnlage (47,5%)

Hessen

Wohnflächen (25%)

Gebäudeflächen (25%)

Wohnflächen (30%)

Mecklenburg-Vorpommern

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Niedersachsen

Wohnflächen (25%)

Gebäudeflächen (25%)

Wohnflächen (30%)

Nordrhein-Westfalen

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Rheinland-Pfalz

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Saarland

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Sachsen

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Sachsen-Anhalt

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Schleswig-Holstein

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Thüringen

Ja (25%)

Ja (10%)

 

Wichtig:

Um die Höhe der Vergünstigung richtig beurteilen zu können, ist darauf zu achten, ob sich die Steuermesszahl insgesamt oder nur für Messzahlen bestimmter Flächen reduziert. Das Bundesmodell sieht grundsätzlich vor, dass die Steuermesszahl insgesamt ermäßigt wird. Dagegen sehen die Ländermodelle regelmäßig nur eine Ermäßigung der Äquivalenz- bzw. Flächenbeträge der Gebäude- oder Wohnflächen vor, wenngleich die Ermäßigung mit 25% bzw. 30% höher ausfällt.

Achtung:

Steht nur ein Teil des Gebäudes unter Denkmalschutz oder sind nur Teilflächen geförderter Wohnraum, wird die Ermäßigung oft nur anteilig gewährt. Insbesondere in schwierigen Fällen oder bei Abgrenzungsschwierigkeiten empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Gut zu wissen:

Für private Immobilieneigentümer kommt i.d.R. nur die Ermäßigung der Steuermesszahl für Wohnflächen (Ländermodelle) sowie für unter Denkmalschutz stehende Gebäude (Baudenkmäler) in Betracht. Mieter von gefördertem Wohnraum oder von Wohnungen begünstigter Gesellschaften profitieren dagegen indirekt, da die normalerweise auf den Mieter umgelegte Grundsteuer in diesen Fällen niedriger ausfällt.

Steuerbefreiungen

Eine vollständige Steuerbefreiung von der Grundsteuer sieht das Bundesmodell u.a. für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger vor, der für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird (§ 3 GrStG). Ebenfalls steuerbefreit sind typischerweise auch Gebäude der öffentlichen Hand sowie Grundbesitz von Religionsgemeinschaften (u.a. Kirchen, Pfarrwohnungen etc.). Die Ländermodelle sehen entweder ähnliche Regelungen vor (z.B. Baden-Württemberg) oder verweisen auf die Steuerbefreiungsvorschriften der Bundesregelung (z.B. Bayern).

Achtung:

Im Grundsatz ist auch für steuerbefreiten Grundbesitz eine Grundsteuererklärung abzugeben. Lediglich in Ausnahmefällen, z.B. bei ausschließlichen Nutzung für steuerbefreite Zwecke wird teilweise seitens der Finanzverwaltungen der Länder auf eine Erklärungsabgabe verzichtet. Hier ist es unerlässlich, die Rechtslage im Einzelfall zu prüfen.

Angaben in der Grundsteuererklärung

Um die Steuerbefreiung oder -vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, sind regelmäßig an mindestens zwei Stellen in der Grundsteuererklärung Eintragungen vorzunehmen. Auf dem Hauptvordruck (Mantelbogen) ist zu vermerken, dass die entsprechende Anlage zur Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung bzw. -ermäßigung beigefügt ist. Im Bundesmodell ist dies in Zeile 31 des Hauptvordrucks anzugeben.


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Hauptvordruck Angabe Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung

In der Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung bzw. -ermäßigung ist einzutragen, welcher Tatbestand genau erfüllt ist. Dafür sind in den jeweiligen Abschnitten die Kennziffern der einzelnen Tatbestände einzutragen, die je nach Bundesland voneinander abweichen können und sich aus den Erläuterungen ergeben. Liegen für den gesamten Grundbesitz die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl vor, sind im Formular des Bundesmodells die Eintragungen in den Zeilen 13 bzw. 14 vorzunehmen.


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Beispiel Steuervergünstigung Bundesmodell

Gut zu wissen:

Die Ermäßigungen der Steuermesszahlen für Wohnflächen in den Ländermodellen wird automatisch mit der Angabe der Wohnflächen in der Anlage Grundstück berücksichtigt, ohne dass hierfür eine Eintragung in der Anlage zur Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung bzw. -ermäßigung vorzunehmen ist.

Wichtig:

Sind mehrere Vergünstigungstatbestände erfüllt, ist beim Ausfüllen der Grundsteuererklärung darauf zu achten, ob die Vergünstigungen einzeln oder in Kombination anzugeben sind. Beispielsweise sehen die Formulare der Ländermodelle vielfach vor, dass bei mehreren Begünstigungen die Kennziffer der exakten Kombination anzugeben ist.

Fazit

In den meisten Fällen ist es eindeutig, ob der Grundbesitz steuerbefreit ist oder eine Ermäßigung der Steuermesszahl in Frage kommt. Hier ist lediglich darauf zu achten, dass keine Eintragungen in der Grundsteuererklärung vergessen werden. Komplizierter wird es, wenn lediglich Teilflächen begünstigt sind, da dann die Begünstigung oft nur anteilig gewährt wird und weitere Angaben in der Grundsteuererklärung nötig sind.

Weitere Themen

Wer ist von der neuen Grundsteuer befreit?

Nach § 3 GrStG sind bestimmte Rechtsträger von der Grundsteuer befreit. Dazu zählen zum Beispiel inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Bund, Länder und Gemeinden, Berufskammern, Industrie- und Handelskammern sowie Innungen. Auch inländische gemeinnützige Körperschaften sowie Personenvereinigungen können von der Grundsteuer befreit sein, zum Beispiel Stiftungen, eingetragene Vereine sowie Religionsgemeinschaften wie die evangelische und die römisch-katholische Kirche.