Nachdem der Grundsteuerwert für das Grundstück feststeht, kommt die zweite Stufe: die Berechnung des Steuermessbetrags.
Dafür gibt es diese Formel:
Grundsteuerwert | ||
x | Steuermesszahl | |
= |
Steuermessbetrag | § 13 GrStG |
Wie hoch ist die Steuermesszahl?
Die Steuermesszahl beträgt 0,31 ‰ für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungen und Mehrfamilienhäuser. Für alle anderen Grundstücksarten beträgt die Steuermesszahl 0,34 ‰, das betrifft insbesondere unbebaute Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke.
Von diesem Grundsatz gibt es insbesondere für den sozialen Wohnungsbau diverse Ausnahmen. So ermäßigt sich die Steuermesszahl unter bestimmten Voraussetzungen:
Ermäßigung der Steuermesszahl um | bei | neue Steuermesszahl | gesetzliche Grundlage |
---|---|---|---|
25% | Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohnungseigentum, wenn ein Förderbescheid nach dem Wohnraumförderungsgesetz ("WoFG") vorliegt und die Förderkriterien eingehalten werden. | 0,2325 ‰ | § 15 Abs. 2 GrStG |
Grundstücken, die dem sozialen Wohnungsbau dienen und die | |||
25% |
|
0,2325 ‰ | § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG |
25% |
|
0,2325 ‰ | § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG |
25% |
zugerechnet werden. |
0,2325 ‰ | § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GrStG |
10% | Baudenkmälern | 0,306 ‰ / 0,279 ‰ | § 15 Abs. 5 GrStG |
Berechnung des Steuermessbetrags: Ein Beispiel
Beispiel:
Der Grundsteuerwert für ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus beträgt 208.000 Euro.
Steuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl = 208.000 Euro × 0,31 ‰ = 64,48 Euro
Variante: Für das Einfamilienhaus liegt ein Förderbescheid nach dem WoFG vor.
Steuermessbetrag = 208.000 Euro × 0,2325 ‰ = 48,36 Euro
Praxistipp:
Das Promillezeichen sucht man auf dem Taschenrechner leider vergeblich. Schneller geht die Rechnung, wenn Dezimalzahlen verwendet werden:
0,34 ‰ | 0,00034 |
0,31 ‰ | 0,00031 |
0,2325 ‰ | 0,00022325 |
0,306 ‰ | 0,000306 |
0,279 ‰ | 0,000279 |