Die dritte Stufe der Grundsteuerberechnung

Aufgrund der Öffnungsklausel weichen einzelne Bundesländer vom Bundesmodell ab.

Im dritten und letzten Schritt wendet die Gemeinde den Hebesatz an und bestimmt als Ergebnis – endlich – die zu zahlende Grundsteuer. Den Hebesatz legt jede Kommune für ihr Gebiet individuell fest.

Gut zu wissen:

Die Kommunen haben angekündigt, ihre Hebesätze ab 2025 so anzupassen, dass die Grundsteuerbelastung für die Steuerbürger sich nicht erheblich verändert.

Wer legt wann welche Hebesätze fest?

Die Kommune kann, wenn sie will, den Hebesatz jährlich anpassen. Den dazu erforderlichen Beschluss muss sie bis zum 30.6. des laufenden Jahres fassen. Der neue Hebesatz gilt dann rückwirkend ab 1.1. des entsprechenden Jahres (§ 25 Abs. 3 GrStG).

Beispiel:

Die Kommune will für das Jahr 2022 den Hebesatz erhöhen. Den Beschluss dazu muss sie bis zum 30.6.2022 fassen. Der neue Hebesatz gilt ab 1.1.2022.

Gemeinde suchen & Grundsteuer berechnen

Hebesatz ✓ Rechner ✓ Beispiele

Diese unterschiedlichen Hebesätze gibt es:

  • Grundsteuer A
  • Grundsteuer B
  • Grundsteuer C (neu ab 2025)
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Grundsteuer A, B und C - Wo die Unterschiede sind

Das „A“ steht für „agrarisch“. Die Grundsteuer A gilt also für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft.

Das „B“ steht für „baulich“. Die Grundsteuer B umfasst die in einer Gemeinde liegenden bebauten und unbebauten Grundstücke – also alles, was nicht Land- und Forstwirtschaft ist.

Das „C“ steht eigentlich für nichts, nach den Buchstaben A und B kommt eben der Buchstabe C. Die Grundsteuer C darf die Gemeinde ab 2025 für baureife Grundstücke erheben und kann deutlich höher ausfallen als die Grundsteuer B.

Beispiel:

In Neustadt/Weinstraße beträgt der Hebesatz bei der Grundsteuer A 330 %, bei der Grundsteuer B 505%.

Die Nachbargemeinde Haßloch hat für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 300 % festgelegt, für die Grundsteuer B 365 %.

In Berlin gilt ein Hebesatz von 150 % bei der Grundsteuer A und 810 % bei der Grundsteuer B.

(Stand: Juni 2022)

Die Hebesätze für agrarische und bauliche Grundstücke (Grundsteuer A und B) müssen die Kommunen festlegen. Da kommen sie nicht drum herum. Die Grundsteuer C, also der Hebesatz für baureife Grundstücke, liegt dagegen im Ermessen der Gemeinde. Sie kann, muss aber nicht (§ 25 Abs. 5 GrStG).

Warum gibt es die neue Grundsteuer C?

Der Gesetzgeber will dem Wohnungsmangel insbesondere in Ballungsgebieten entgegenwirken. Durch einen höheren Hebesatz und die dadurch höhere Grundsteuer sollen Eigentümer unbebauter und baureifer Grundstücke dazu gebracht werden, diese mit Wohnraum zu bebauen. Der rein finanzielle Nutzen der Grundstücke als Spekulationsobjekt soll sich verringern.

Grundsteuer C: Wann ist ein Grundstück baureif?

Baureif ist ein Grundstück, wenn der Eigentümer es sofort bebauen lassen könnte – vorausgesetzt, Lage, Form, Größe, tatsächlicher Zustand und öffentlich-rechtliche Vorschriften lassen eine Bebauung zu.

Keine Rolle spielt, ob einer Bebauung zivilrechtliche Gründe entgegenstehen. Das gilt zum Beispiel für Erbengemeinschaften, die sich nicht über die Auseinandersetzung oder die Art der Bebauung einigen können.

Unbeachtlich ist weiterhin eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung.

Grundsteuer C: Was sind „städtebauliche Gründe“?

Als Voraussetzung für die Erhebung der Grundsteuer C nennt das Gesetz „städtebauliche Gründe“. Das sind insbesondere:

  • Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarf- und Folgeeinrichtungen
  • Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen
  • Stärkung der Innenentwicklung

Entscheidet sich eine Gemeinde dafür, die Grundsteuer C zu erheben, muss sie also entsprechende städtebauliche Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass die Gemeinde die baureifen Grundstücke genau bezeichnet und deren Lage und das Gemeindegebiet, für das der besondere Hebesatz der Grundsteuer C gelten soll, in einer Karte nachweist. Die öffentliche Bekanntgabe dieser Informationen erfolgt durch Allgemeinverfügung.

Beispiel:

Fast täglich erreichen eine Gemeinde Anfragen von jungen Familien nach Baugrund. Darüber hinaus ist die Gemeinde als Wohnort sehr gefragt, Wohnraum ist deshalb nur schwer zu finden. In einem Neubeugebiet der Gemeinde sind noch einige Grundstücke unbebaut. Die Eigentümer wollen jedoch aus verschiedenen Gründen in absehbarer Zeit nicht bauen, zu einem Verkauf sind sie nicht bereit.

In diesem Fall könnte die Gemeinde ab 2025 die Grundsteuer C für das Neubaugebiet einführen. Städtebauliche Gründe wären zum Beispiel Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohnraum. In der Allgemeinverfügung müsste die Gemeinde diese Gründe nachvollziehbar erläutern, die betroffenen Grundstücke benennen und diese auf einer Karte markieren.

Berechnung der Grundsteuer mit dem Hebesatz: Ein Beispiel

Um die Grundsteuer zu berechnen, braucht man den Grundsteuerwert und die Steuermesszahl – und natürlich sollte man den Hebesatz kennen.

Beispiel:

Der Grundsteuerwert eines bebauten Grundstücks (Einfamilienhaus) beträgt 374.000 Euro. Es gilt die Steuermesszahl von 0,31 ‰. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 425 %.

So wird die Grundsteuer berechnet:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer

374.000 Euro × 0,31 ‰ × 425 % = 492,75 Euro

Tipp:

Mit Dezimalzahlen rechnet es sich deutlich einfacher: 374.000 Euro × 0,00031 × 4,25 = 492,75 Euro

Ausblick

Die Grundsteuer C als Mittel gegen Wohnungsmangel? Angesichts der Preissteigerungsraten von Grund und Boden insbesondere in Ballungsgebieten müsste der besondere Hebesatz für baureife Grundstücke schon exorbitant ausfallen, damit das Grundstück nicht mehr als Spekulationsobjekt dient und sich eine Bebauung lohnt. Dazu müssten sich die Gemeinden wirklich was trauen. Mit nur ein paar Prozent mehr wird sich sehr wahrscheinlich nichts tun.

Beispiel:

Die Grundsteuer B beträgt 450 %. Bei einem Grundsteuerwert von 200.000 Euro für ein unbebautes, baureifes Grundstück ergibt sich eine Grundsteuer von 306 Euro (= 200.000 Euro × 0,00034 × 4,5). Liegt die Grundsteuer C bei 600 %, ergibt sich eine Grundsteuer von 408 Euro. Das sind gerade mal 102 Euro mehr pro Jahr und nicht wirklich ein Anreiz für eine Bebauung.

Bei einem Hebesatz von 6.000 % beträgt die Grundsteuer dagegen 4.080 Euro. Das tut dann schon mehr weh.

Inwieweit die einzelnen Gemeinden die Grundsteuer C aber überhaupt erheben werden, bleibt abzuwarten.

Ist die Grundsteuerreform aufkommensneutral?

Der Gesetzgeber hat sich bemüht, die Grundsteuer aufkommensneutral auszugestalten, insbesondere durch Absenkung der Steuermesszahl. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen nach der Reform insgesamt nicht mehr Grundsteuern zahlen als vor der Reform. Im Einzelfall kann es jedoch sehr wohl dazu kommen, dass einige mehr Grundsteuer zahlen müssen als bisher, andere dafür weniger.

Die Gemeinden haben zwar angekündigt, ihre Hebesätze so anzupassen, dass sich die Grundsteuerbelastung ab 2025 für die Steuerbürger nicht erheblich verändert. Ob dies dann so klappen wird, bleibt abzuwarten.

Wird die Grundsteuer erhöht?

Wie hoch die Grundsteuer ab 2025 ausfällt, kann man zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Zum einen steht die Neubewertung der Grundstücke noch bevor. Zum anderen ist nicht klar, wie hoch die Hebesätze der Gemeinde sein werden.

Ziel des Gesetzgebers ist zwar, dass möglichst viele Häuslebesitzer nicht mehr zahlen als bisher. Dabei wird jedoch in Kauf genommen, dass bei einigen die Belastung durch die Grundsteuer steigen wird.

Was ist der Hebesatz bei der Grundsteuer?

Den Hebesatz legt jede Gemeinde individuell fest. Sie wendet ihn auf den Grundsteuermesstrag an, den das Finanzamt der Gemeinde mitteilt. Als Ergebnis erhält man dann die zu zahlende Grundsteuer.

Kann die Grundsteuer rückwirkend erhöht werden?

Die Gemeinde darf ihren Hebesatz jährlich anpassen. Dazu muss sie bis zum 30.6. eines Jahres den entsprechenden Beschluss fassen. Der neue Hebesatz gilt dann rückwirkend ab 1.1. des Jahres. Dadurch kann sich rückwirkend auch die zu zahlende Grundsteuer erhöhen.

Was ist die Grundsteuer A und B?

Mit Grundsteuer A und Grundsteuer B werden die verschiedenen Hebesätze bezeichnet. Diese setzt jede Gemeinde individuell fest.

„A“ steht dabei für „agrarisch“ und gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. „B“ steht für „baulich“ und umfasst bebaute und unbebaute gewerbliche und private Grundstücke. Das sind also alle Grundstücke, die nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.

Was ist die Grundsteuer C?

Ab 2025 dürfen die Gemeinden einen eigenen Hebesatz für baureife Grundstücke einführen. Dieser kann deutlich höher ausfallen als die Grundsteuer B und soll Eigentümer unbebauter Grundstücke dazu bringen, diese mit Wohnraum zu bebauen.

Was bedeutet Hebesatz A und Hebesatz B?

Die Hebesätze werden von den Gemeinden und Städten autonom bestimmt. Im Zusammenhang mit der Grundsteuer werden mindestens zwei Hebesätze unterschieden, nämlich Hebesatz A und Hebesatz B. Während der Hebesatz A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Gültigkeit hat, gilt der Hebesatz B für die meisten anderen Grundstücke. Die Höhe der Hebesätze wird von der jeweiligen Gemeindevertretung in der kommunalen Haushaltssatzung festgelegt und kann jährlich angepasst werden.