Wer muss die Grundsteuer zahlen?

Das Wort Haftung klingt nach Haft oder Verhaftung, meint hier aber, dass jemand für die Steuerschuld eines anderen einzustehen hat: Dieser Jemand muss dann die Grundsteuer bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer trifft so manchen unerwartet und unvorbereitet. Deshalb schadet es ganz und gar nicht, darüber Bescheid zu wissen.

Wer haftet wann und wie lange für die Grundsteuer?

Bestes Beispiel für eine Haftung: Nach dem Verkauf eines Hauses zahlt der ehemalige Eigentümer die Grundsteuer nicht mehr, obwohl er sie noch bis zum Ende des Jahres schuldet. Für die ausstehenden Zahlungen haftet der Käufer. Das heißt, die Gemeinde kann von ihm die Zahlung der restlichen Grundsteuer verlangen (§ 11 Abs. 2 GrStG).

Gut zu wissen:

Die Haftung des Käufers erstreckt sich nicht nur auf das Jahr des Kaufs, sondern umfasst auch das Jahr davor.

Beispiel:

Der Verkauf erfolgt im Jahr 2024. Der Verkäufer hat seit 2021 keine Grundsteuer mehr bezahlt. Der Käufer schuldet die Grundsteuer eigentlich erst ab dem Jahr 2025 (Zurechnungsfortschreibung). Er haftet aber auch für die Grundsteuer der Jahre 2024 und 2023.

Ist ein Nießbrauch vereinbart, haftet neben dem Eigentümer der Nießbraucher für die Grundsteuer (§ 11 Abs. 1 GrStG).

Auch gesetzliche Vertreter können im Rahmen der Haftung zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet sein. Bei Minderjährigen sind das die Eltern (§ 34 AO), bei einer GmbH der Geschäftsführer.

Praxistipp:

Steht ein Verkauf an, kann sich der Käufer der Haftung nicht entziehen. Er kann aber im Kaufvertrag vereinbaren, dass er im Hinblick auf die Grundsteuer einen Teil des Kaufpreises zurückbehält, bis alle Steuerschulden beglichen sind.

Vor Überraschungen schützen

Über die Haftung muss sich Otto-Normal-Grundstückseigentümer nicht den Kopf zerbrechen. Als Eigentümer schuldet er die Grundsteuer und haftet letztlich auch dafür. Überraschungen kann es jedoch rund um den Kauf eines Grundstücks geben. Hier gilt es, den Kaufvertrag möglichst rechtssicher zu gestalten.

Übrigens: Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, aus auf Steuerrückstände des Verkäufers hinzuweisen. Sie darf es wegen des Steuergeheimnisses wohl auch gar nicht, selbst wenn der Käufer nachfragen sollte.