Für die Festsetzung der Grundsteuer gilt immer der Beginn des Kalenderjahres. Das bedeutet, die Verhältnisse, die zu Beginn des Jahres vorlagen, zählen für die Grundsteuer.
Damit bleiben Änderungen im Laufe des Jahres, die für den Umfang der Steuerpflicht oder eine Steuerbefreiung eine Rolle spielen, für dieses Kalenderjahr unberücksichtigt. Sie wirken sich grundsätzlich erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres aus (§ 9 GrStG).
Beispiel
Zu Beginn des Kalenderjahres 2026 war A Eigentümer des Grundbesitzes. Er verkauft im Juni 2026 sein Grundstück an B. Das Finanzamt nimmt eine Zurechnungsfortschreibung vor und erlässt zum 1.1.2027 einen neuen Feststellungsbescheid. Zum 1.1.2027 setzt auch die Gemeinde die Grundsteuer wegen des Eigentümerwechsels neu fest.
Ausnahme
Die Gemeinde darf während des laufenden Jahres bis zum 30.6. den Hebesatz für die Grundsteuer anpassen. Die Änderung gilt rückwirkend zum 1.1. des entsprechenden Jahres.