Mit dem Grundsteuerbescheid setzt die Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer fest. Was aber, wenn man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist? Hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich gegen eine zu hohe Grundsteuer zu wehren? Und wenn ja, welche sind das?
Feststellungsbescheid des Finanzamts: Bindend für die Gemeinde
Die Grundsteuer wird von der Gemeinde festgesetzt. Grundlage dafür ist der Feststellungsbescheid des Finanzamts, mit dem der Grundsteuerwert, die Steuermesszahl und der Steuermessbetrag festgesetzt werden.
Dieser Feststellungsbescheid des Finanzamts ist ein sogenannter Grundlagenbescheid, an dessen Inhalt ist die Gemeinde gebunden. Sie darf den Steuermessbetrag sogar ungeprüft übernehmen, ohne dass es zu einer Verletzung der Amtspflicht kommt. Allerdings darf die Gemeinde auch nur den im Feststellungsbescheid genannten Betrag der Grundsteuerberechnung zugrunde legen und keinen anderen.
Das bedeutet: Wer einen Fehler bei der Berechnung des Grundsteuerwerts entdeckt oder feststellt, dass das Finanzamt die falsche Steuermesszahl verwendet hat, erreicht nur etwas, wenn er gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts vorgeht. Es bringt also absolut gar nichts, sich diesbezüglich gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde zu wenden.
Grundsteuerbescheid: Das sind die möglichen Angriffspunkte
Hier ein paar Beispiele, gegen welche Punkte des Grundsteuerbescheids sich der Steuerpflichtige wehren könnte:
- Hebesatz der Gemeinde: Ist die zugrunde liegende Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen? Hat die Gemeinde diese rechtzeitig erlassen? Lag der Beschluss des Gemeinderats rechtzeitig vor? Spätester Termin für die Änderung des Hebesatzes ist der 30.6. Die Änderung gilt dann rückwirkend ab Jahresbeginn.
- Hat die Gemeinde den richtigen Hebesatz angewendet? Es gibt drei Hebesätze: A, B und C.
- Gab es Fehler bei der Berechnung der Grundsteuer? Auch wenn die Berechnung automatisiert abläuft, Fehler können sich immer einschleichen.
Gut zu wissen:
Liegen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung vor, muss der Grundbesitzer gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts Einspruch einlegen. Denn die Berücksichtigung einer Steuerbefreiung ist Sache des Finanzamts, da für ein steuerbefreites Grundstück erst gar kein Grundsteuerwert festgestellt wird und die Gemeinde dementsprechend keinen Grundsteuerbescheid erlässt.
Wie geht man gegen einen Grundsteuerbescheid vor?
Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde kann der Steuerpflichtige Widerspruch einlegen.
Gut zu wissen:
Da der Grundsteuerbescheid von der Gemeinde erlassen wird, gilt für das Widerspruchsverfahren nicht wie beim Feststellungsbescheid des Finanzamts die Abgabenordnung, sondern die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO.
Wie wird der Widerspruch formuliert?
Der Widerspruch sollte schriftlich abgefasst werden und den Absender erkennen lassen. Aktenzeichen und Datum sollten ebenfalls nicht fehlen. Darüber hinaus muss der Steuerschuldner klar formulieren, warum er Widerspruch einlegt und aus welchen Gründen er sich genau gegen die Festsetzung der Grundsteuer wendet.
Fehlt eine dieser Angaben, kann die Gemeinde unter Umständen nichts mit dem Schreiben anfangen und weist den Widerspruch zurück.
Für den Widerspruch ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat – es sei denn, in der Rechtsbehelfsbelehrung steht etwas anderes. Deshalb sollte der Bescheid nicht nur bis zum zu zahlenden Betrag gelesen werden, sondern komplett – auch wenn dies bei dem ganzen Juristendeutsch schwer fällt.
Achtung: Widerspruch kostet
Im Gegensatz zum kostenlosen Einspruchsverfahren ist das Widerspruchsverfahren regelmäßig kostenpflichtig. Der Steuerpflichtige trägt die Kosten aber grundsätzlich nur dann, wenn sein Widerspruch keinen Erfolg hat. Bei teilweisem Erfolg werden ihm die Kosten normalerweise auch nur anteilig auferlegt.
Widerspruchsfrist beachten
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids eingelegt werden.
Kommt der Grundsteuerbescheid mit der Post, gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Als Postaufgabedatum gilt das Datum des Bescheids. Fällt das Ende der Dreitagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe.
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe muss der Widerspruch bei der Gemeinde sein. Auch hier gilt: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige erhält den Grundsteuerbescheid am 6.5.2025. Datum des Bescheids ist der 5.5.2025. Der Grundsteuerbescheid gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das ist der 8.5.2025. Die Widerspruchsfrist beginnt am 9.5.2025 und läuft bis zum 8.6.2025. Da dieser Tag jedoch ein Sonntag ist, verlängert sich die Widerspruchsfrist bis zum 9.6.2025. Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid muss also am 9.6.2025 bis 24 Uhr bei der Gemeinde sein.
Wie geht es nach dem Widerspruchsverfahren weiter?
Wer eine ablehnende Widerspruchsentscheidung erhält oder nur teilweise Recht bekommt, kann weiter gegen den Grundsteuerbescheid vorgehen. Dann allerdings vor dem Verwaltungsgericht: Denn jetzt ist nur noch die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Fazit
Unter dem Strich gibt es nicht viele Punkte, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann. Grund ist wie erwähnt die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids vom Finanzamt. Doch auch wenn die Erfolgsaussichten als eher gering einzustufen sind und der Widerspruch kostenpflichtig ist, sollte dies in begründeten Fällen niemanden davon abhalten, gegen den Grundsteuerbescheid vorzugehen.