In allen Bundesländern werden Baudenkmäler, also unter Denkmalschutz stehende Gebäude oder Gebäudeteile, bei der Grundsteuer begünstigt. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, ist dies in der Grundsteuererklärung anzugeben. Die Grundsteuer kann dadurch im Bundesmodell bis zu 10 % niedriger ausfallen. Für unbebaute Grundstücke gilt die Vergünstigung nicht.
Angabe in der Grundsteuererklärung
Die Angaben zu Baudenkmälern sind in einer separaten Anlage der Grundsteuererklärung einzutragen. Je nachdem ob der gesamte Grundbesitz oder nur Teile des Grundbesitzes unter Denkmalschutz stehen, sind die Angaben in unterschiedlichen Zeilen zu machen. Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich je nach Bundesland, in welcher Anlage und in welcher Zeile unter Denkmalschutz stehende Gebäude einzutragen sind.
Bundesland |
Anlage |
Gesamter Grundbesitz |
Teile des Grundbesitzes |
Zeile |
|||
Baden-Württemberg |
Anlage Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung |
14 |
15 |
Bayern |
Anlage Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung |
19 |
20 ff. |
Berlin |
Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Brandenburg |
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Bremen |
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Hamburg |
Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung |
19 |
20 ff. |
Hessen |
Anlage Grundstück |
14 |
14 |
Mecklenburg-Vorpommern |
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Niedersachsen |
Anlage Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung |
19 |
20 ff. |
Nordrhein-Westfalen |
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Rheinland-Pfalz |
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Saarland |
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Sachsen |
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Sachsen-Anhalt |
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Schleswig-Holstein |
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Thüringen |
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung |
14 |
15 ff. |
Gut zu wissen:
Wie bereits aus den getrennten Formularangaben ersichtlich wird, macht es nach der Vorstellung des Gesetzgebers einen Unterschied, ob das Gebäude insgesamt oder nur Teilflächen unter Denkmalschutz stehen. Dies hängt damit zusammen, dass die Vergünstigung für Baudenkmäler nur anteilig gewährt wird, wenn lediglich einzelne Gebäude (z.B. ein Torhaus o.ä.) oder Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz stehen. Die Aufteilung erfolgt anhand der Wohn- und Nutzfläche.
Praxistipp:
In den Regelungen für das Bundesmodell und Baden-Württemberg ist die anteilige Gewährung der Steuervergünstigung eindeutig gesetzlich geregelt. In den Ländermodellen von Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen ist die Gesetzesformulierung bei Teilflächen dagegen weniger eindeutig. Bei diesen Ländermodellen könnte der Steuerpflichtige die Auffassung vertreten, dass die Vergünstigung auch dann insgesamt zu gewähren ist, wenn nur Teile des Grundbesitzes unter Denkmalschutz stehen. Diese Frage wird im Zweifel vor den Finanzgerichten zu klären sein.
Wichtig:
In den meisten Ländermodellen ist zusätzlich eine Nummer einzutragen, damit die Vergünstigung für Baudenkmäler zutreffend in der Grundsteuererklärung berücksichtigt wird. Die entsprechende Nummer ergibt sich aus den Erläuterungen (meistens Nr. 2). Im Bundesmodell ist die Angabe einer zusätzlichen Nummer nur erforderlich, wenn lediglich Teilflächen als Baudenkmal begünstigt sind (Nr. 6).
Wann ein Baudenkmal vorliegt
Denkmalschutz ist in Deutschland Ländersache. Aus diesem Grund verweisen die Grundsteuergesetze hinsichtlich der Frage, wann ein begünstigungsfähiges Baudenkmal vorliegt auf die jeweiligen Länderregelungen. So heißt es beispielsweise im Grundsteuergesetz von Bayern:
„Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 % ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vorliegt.“
Wichtig:
Die meisten Bundesländer sehen kein förmliches Verfahren vor, durch das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden. Oftmals genügt es schon, wenn das Gebäude die Denkmaleigenschaften des jeweiligen Landesgesetzes erfüllt. In vielen Bundesländern wird dem Eigentümer lediglich mitgeteilt, sobald ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wurde.
Gut zu wissen:
Um zu erfahren, ob ein Gebäude nach Auffassung der Verwaltung unter Denkmalschutz steht oder nicht, kann die Denkmaleigenschaft in den meisten Fällen über das Internet abgefragt werden. Die nachstehende Tabelle enthält die Links zu den Denkmallisten bzw. Denkmalkarten der Bundesländer:
Bundesland |
|
---|---|
A-M |
N-Z |
Wie sich der Denkmalschutz auf die Höhe der Grundsteuer auswirkt
Im Bundesmodell, Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen wirkt sich die Denkmaleigenschaft von Gebäuden nicht direkt auf die Höhe des Grundsteuerwerts aus, sondern erst auf der zweiten Ebene auf die Grundsteuermesszahl.
Die Steuermesszahl bzw. die Messzahl für die Äquivalenz- oder Flächenbeträge der Gebäudeflächen reduziert sich für Baudenkmäler wie folgt:
Bundesland |
Regulär |
Ermäßigung |
Reduzierte Messzahl |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg |
|||
|
1,3 ‰ |
10% |
1,17 ‰ |
|
0,91 ‰ |
10% |
0,78 ‰ |
Bundesmodell mit Ausnahme des Saarlandes und Sachsen |
|||
|
0,31 ‰ |
10% |
0,279 ‰ |
|
0,34 ‰ |
10% |
0,306 ‰ |
Hamburg |
|||
|
70% |
25% |
52,5% |
|
100% |
25% |
75% |
Hessen |
|||
|
70% |
25% |
52,5% |
|
100% |
25% |
75% |
Saarland |
|||
|
0,31 ‰ |
10% |
0,279 ‰ |
|
0,64 ‰ |
10% |
0,576 ‰ |
Sachsen |
|||
|
0,36 ‰ |
10% |
0,324 ‰ |
|
0,72 ‰ |
10% |
0,648 ‰ |
Wichtig:
Liegen mehrere Vergünstigungstatbestände vor, kann sich die Steuermesszahl weiter reduzieren.
Fazit
Steht ein Gebäude oder Gebäudeteil unter Denkmalschutz sollte dies unbedingt in der Grundsteuererklärung angegeben werden. Auch wenn die Vergünstigung für Baudenkmäler in Höhe von regelmäßig 10% nicht gerade üppig ausfällt, kann die niedrigere Grundsteuerbelastung über mehrere Jahre eine Ersparnis von mehreren hundert Euro ausmachen. Damit beteiligt sich der Fiskus jedenfalls teilweise an den höheren Unterhaltskosten für Baudenkmäler. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gebäude unter Denkmalschutz steht oder nicht, kann dies oft einfach über die im Internet veröffentlichten Denkmalkarten der Bundesländer geprüft werden.