Sachsen: So funktioniert das modifizierte Bundesmodell

Sachsen wird ebenfalls ein eigenes Grundsteuergesetz haben. Bei genauerem Hinsehen handelt es sich hierbei jedoch um das Bundesmodell, das Sachsen nur leicht modifiziert hat. Wie im Saarland legt Sachsen nämlich lediglich eigene Steuermesszahlen fest

Die Grundsteuerreform in Sachsen: Das Wichtigste im Überblick

Mit Gesetz vom 3.2.2021 hat Sachsen bereits frühzeitig seine Grundsteuerreform auf den Weg gebracht (Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz, SächsGrStMG, erlassen als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Grundsteuerreform).

Die Berechnung des Grundsteuerwertes erfolgt nach dem Bundesmodell. Abweichungen gibt es lediglich bei den Steuermesszahlen (Stufe 2).

Überblick: Wo rechnet Sachsen abweichend gegenüber dem Bundesmodell?

Stufe 1: Grundsteuerwert  
Stufe 2: Steuermesszahl abweichende Regelung
Stufe 3: Hebesatz  

Bezüglich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe (Grundsteuer A) gelten in Sachsen die Regelungen des Bundesmodells unverändert.

Grundsteuererklärung in Sachsen: Was ist wann zu tun?

Damit das Finanzamt die Neubewertung durchführen kann, müssen Grundstückseigentümer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben, in Sachsen „Feststellungserklärung“ genannt.

Zur Abgabe verpflichtet ist der Eigentümer des Grundstücks. Die Grundsteuererklärung muss er im Zeitraum vom 1.7. 2022 bis 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt einreichen, und zwar auf elektronischem Weg per ELSTER.

Eine Abgabe auf Papierformularen ist nur in begründeten Härtefällen gestattet, also wenn zum Beispiel kein PC oder kein Internetzugang zur Verfgung steht.

Da Sachsen den Grundsteuerwert nach dem Bundesmodell berechnet, sind dementsprechend viele Angaben erforderlich:

Gut zu wissen:

Im Frühjahr 2022 erhält jeder Eigentümer eines Grundstücks in Sachsen ein Informationsschreiben, in dem einige der geforderten Daten enthalten sind. Die Informationen zum Grundstück selbst können ab 1.7.2022 aber auch im Grundsteuerportal Sachsen unter Finanzamt.Sachsen.de abgefragt werden, und zwar kostenlos. Ansonsten finden sich die erforderlichen Daten im Grundbuchauszug.

Die Wohnfläche kann nach der Wohnflächenverordnung ermittelt werden, sie ergibt sich aber auch zum Beispiel aus Mietverträgen, Kaufverträgen, Bauplänen und ähnlichen Unterlagen.

Übrigens: Im Rahmen des Bundesmodells müssen Grundstückseigentümer alle sieben Jahre eine Grundsteuererklärung abgeben, so auch in Sachsen. Eine Erklärung zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten ist nur erforderlich, wenn Änderungen eintreten, die für die Grundsteuer von Bedeutung sind. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Grundstück bebaut oder geteilt, ein bestehendes Gebäude abgerissen oder es gewerblich und nicht mehr zum Wohnen genutzt wird.

So berechnet sich die Grundsteuer in Sachsen

Sachsen hat sich grundsätzlich für das Bundesmodell entschieden, verwendet aber davon abweichende Steuermesszahlen:

Steuermesszahl für

Bundesmodell

Sächsisches Modell

unbebaute Grundstücke

0,34 ‰

0,36 ‰

Einfamilienhäuser

Zweifamilienhäuser

Mietwohngrundstücke

Wohnungseigentum

0,31 ‰

0,36 ‰

Teileigentum

Geschäftsgrundstück

gemischt genutzte Grundstücke

sonstige bebaute Grundstücke

0,34 ‰

0,72 ‰

Weitere Abweichungen vom Bundesmodell gibt es nicht.

Sachsen setzt das Bundesmodell nahezu unverändert um. Bis zum Grundsteuerwert sind die Rechenwege gleich. Durch die Festlegung eigener Messzahlen weicht die endgültige Grundsteuer in Sachsen jedoch vom Bundesmodell ab.

Beispiel:

Familie Heinke lebt in Sachsen. Der Grundsteuerwert für ihr Einfamilienhaus beträgt 165.200 Euro. Der Hebesatz liegt bei 400 %.

So wird nach dem sächsischen Landesmodell gerechnet

 

 

 

Landesmodell

 

Grundsteuerwert

 

165.200 Euro

×

Steuermesszahl

×

0,00036

=

Steuermessbetrag

=

59,47 Euro

×

Hebesatz

×

400 %

=

Grundsteuer

=

237,88 Euro

Familie Heinke muss nach dem sächsischen Landesmodell wegen der höheren Steuermesszahl mehr Grundsteuer zahlen als nach dem Bundesmodell.

Ansonsten …

Anders als das Saarland hat Sachsen für unbebaute Grundstücke die gleiche Steuermesszahl festgelegt wie für Wohngebäude. Damit werden lediglich gewerblich genutzte Grundstücke bzw. Grundstücke, die nicht überwiegend zum Wohnen genutzt werden, stärker mit Grundsteuer belastet.

Beispiel:

Familie Weber besitzt ein gewerblich genutztes Grundstück in Sachsen. Der Grundsteuerwert beträgt 100.000 Euro, der Hebesatz liegt bei 400 %.

Beim Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl 0,34 ‰, daraus ergibt sich ein Steuermessbetrag in Höhe von 34 Euro, die Grundsteuer liegt bei 136 Euro.

In Sachsen beträgt die Steuermesszahl 0,72 ‰, daraus ergibt sich ein Steuermessbetrag in Höhe von 72 Euro, die Grundsteuer liegt bei 288 Euro – ein Plus von 152 Euro gegenüber dem Bundesmodell.

Fazit

Sachsen kündigte schon im September 2020 an, dass man ein „sächsisches Grundsteuermodell“ entwickelt habe, das ausgewogener sei als das Bundesmodell. Das klang nach etwas ganz eigenem, nach einem komplett anderen Modell, wie es zum Beispiel die Bayern mit ihrem reinen Flächenmodell auf die Beine gestellt haben, das mit dem Bundesmodell nichts mehr gemeinsam hat.

Deshalb mag so mancher überrascht gewesen sein, wie klein die Änderungen gegenüber dem Bundesmodell dann tatsächlich ausfielen. Abweichende Steuermesszahlen – das war es auch schon. Dadurch sollen Wohngrundstücke vor allem in den Ballungszentren nicht übermäßig stark belastet werden.

Ein Anreiz, unbebaute Grundstücke mit Wohnungen zu bebauen, blieb jedoch aus. Denn für unbebaute Grundstücke und Wohngebäude gelten die gleichen Steuermesszahlen.