In der Grundsteuererklärung ist der Bodenrichtwert (BRW) für alle Grundstücke anzugeben, auf die das Bundesmodell oder das Ländermodell von Baden-Württemberg anzuwenden ist. Anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert ermittelt sich der Bodenwert unbebauter und bebauter Grundstücke. Der (abgezinste) Bodenwert hat maßgeblichen Einfluss auf den Grundsteuerwert und beeinflusst damit unmittelbar die Höhe der Grundsteuer. Liegt das Grundstück in den Bundesländern Bayern oder Hamburg spielt der Bodenrichtwert dagegen keine Rolle. In den Ländermodellen von Hessen und Niedersachsen wird der BRW automatisch von der Finanzverwaltung berücksichtigt, sodass in der Grundsteuererklärung keine Angabe erforderlich ist.
Angabe in der Grundsteuererklärung (Anlage Grundstück)
Neben der Grundstücksfläche ist der Bodenrichtwert in Zeile 4 der Anlage Grundstück zur Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) bei den Angaben zum Grund und Boden einzutragen. Erstreckt sich ein Grundstück auf mehrere Bodenrichtwertzonen, ist zusätzlich Zeile 5 auszufüllen. Bei unbebauten Grundstücken ist außerdem in Zeile 6 der Entwicklungszustand des Gebäudes anzugeben.
Anzugeben ist der Bodenrichtwert je Quadratmeter, also nicht der Gesamtbetrag für die Grundstücksfläche.
Praxistipp:
Maßgebend ist jeweils der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt veröffentlichte Bodenrichtwert (§ 247 Abs. 2 BewG). Für die im Rahmen der Grundsteuerreform abzugebenden Erklärungen ist damit der BRW zum 1.1.2022 anzugeben.
Bodenrichtwert ermitteln
Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen ermittelt und von den Bundesländern über das sog. Bodenrichtwertinformationssystem (BORIS) kostenlos zum Abruf veröffentlicht. In der folgenden Tabelle sind die Links zum Abruf der Bodenrichtwerte angegeben, sofern diese Angabe benötigt wird. Teilweise werden die Bundesländer noch bis zum 1. Juli 2022 besondere Abrufmöglichkeiten für die Angabe des Bodenrichtwerts in den Grundsteuererklärungen veröffentlichen.
Bundesland |
Angabe in der Steuererklärung |
Link |
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Baden-Württemberg |
Nein, BRW wird nicht benötigt |
|
Bayern |
Nein, BRW wird nicht benötigt |
|
Berlin |
Ja |
|
Brandenburg |
Ja |
|
Bremen |
Ja |
|
Hamburg |
Nein, BRW wird nicht benötigt |
|
Hessen |
Nein, BRW wird automatisch berücksichtigt |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
Ja |
|
Niedersachsen |
Nein, BRW wird automatisch berücksichtigt |
|
Nordrhein-Westfalen |
Ja |
|
Rheinland-Pfalz |
Ja |
|
Saarland |
Ja |
|
Sachsen |
Ja |
https://www.finanzamt.sachsen.de/grundsteuerportal-sachsen-2022-11796.html |
Sachsen-Anhalt |
Ja |
|
Schleswig-Holstein |
Ja |
|
Thüringen |
Ja |
Gut zu wissen:
Abweichungen zwischen dem zu bewertenden Grundstück und den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben damit wertbeeinflussende Merkmale wie z.B. die Geschossflächenzahl, die Grundstückstiefe (Gartenland) oder die Ecklage eines Grundstücks. Ausnahmen sind im Bundesmodell nur vorgesehen bei unterschiedlichen Entwicklungszuständen und bei überlagernden Bodenrichtwertzonen hinsichtlich der Art der Nutzung.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass für ein Grundstück kein Bodenrichtwert ermittelt wurde. In diesen Fällen sieht die Bewertung im Bundesmodell vor, dass der Wert des Grundstücks anhand vergleichbarer Flächen zu bestimmen ist (§ 247 Abs. 3 BewG).
Wie sich der Bodenrichtwert auswirkt
Im Bundesmodell wirkt sich der Bodenrichtwert sowohl bei unbebauten als auch bei bebauten Grundstücken letztlich auf die Höhe der Grundsteuer aus. Denn bei unbebauten Grundstücken ermittelt sich der Grundsteuerwert nach der Grundstücksfläche multipliziert mit dem Bodenrichtwert. Bei bebauten Grundstücken wird der Bodenwert grundsätzlich genauso ermittelt, allerdings wird der Bodenwert nicht selbstständig nutzbarer Teilflächen im Ertragswertverfahren nochmal abgezinst.
Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts für Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser gibt es außerdem einen Abschlag beim Liegenschaftszinssatz, wenn der Bodenrichtwert mehr als 500 € beträgt. Bei Wohnungseigentum greift der Abschlag erst ab einem BRW von 2.000 €. In den Ländermodellen von Hessen und Niedersachsen wird anhand des Bodenrichtwerts und des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der sog. Faktor bzw. Lage-Faktor berechnet, der in den Steuermessbetrag bzw. die Äquivalenzbeträge einfließt.
Gut zu wissen:
Im Bundesmodell ist für bebaute Grundstücke ein sog. Mindestwert geregelt (§ 251 BewG). Danach darf der Grundsteuerwert für ein bebautes Grundstück nicht weniger als 75% des Bodenwerts des Grundstücks betragen. Insbesondere bei großen Grundstücken in Lagen mit hohen Bodenrichtwerten und relativ jungen Gebäuden kann der Mindestwert zum Ansatz kommen.
Fazit
Die Ermittlung des richtigen Bodenrichtwerts ist für eine zutreffende Abgabe der Grundsteuererklärung im Bundesmodell unerlässlich. Insbesondere in Ballungszentren mit hohen Bodenpreisen wirkt sich der BRW signifikant auf die Höhe der Grundsteuer aus. In den meisten Bundesländern kann der Wert einfach online über BORIS abgerufen werden. In Hessen und Niedersachsen sollte der automatisch von der Finanzverwaltung ermittelte Bodenrichtwert nach Erhalt des Grundsteuerbescheids vorsichtshalber überprüft werden.