Mindestwertverfahren - Bewertungsuntergrenze

Aufgrund der Öffnungsklausel weichen einzelne Bundesländer vom Bundesmodell ab.

Grund und Boden ist immer etwas wert – deshalb darf der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert eine bestimmte Grenze nicht unterschreiten. Denn auch wenn das Gebäude selbst nichts mehr wert sein sollte oder zum Abriss vorgesehen ist, verliert das Grundstück selbst selten an Wert.

Mindestwert

Der Mindestwert, der als Grundsteuerwert anzusetzen ist, beträgt 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 251 BewG).

Gut zu wissen:

Der Mindestwert gilt sowohl für das Ertragswertverfahren als auch für das Sachwertverfahren.

Eine Besonderheit gibt es allerdings bei Ein- und Zweifamilienhäusern: Hier wendet das Finanzamt bei der Berechnung des Mindestwerts den Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 auf den Bodenwert an.

Beispiel:

Auf einem Gewerbegrund befindet sich eine marode Lagerhalle. Das Grundstück hat eine Größe von 823 qm, der Bodenrichtwert beträgt 90 Euro/qm. So wird der Mindestwert berechnet:

Wert des unbebauten Grundstücks: 823 qm × 90 Euro/qm = 74.070 Euro

Mindestwert: 74.070 Euro × 75 % = 55.552,50 Euro

Abrundung auf volle 100 Euro: 55.500 Euro

Als Grundsteuerwert sind mindestens 55.500 Euro anzusetzen.

Beispiel:

Auf einem Grundstück steht ein Einfamilienhaus. Das Grundstück ist 630 qm groß, der Bodenrichtwert liegt bei 320 Euro/qm. So wird der Mindestwert berechnet:

Wert des unbebauten Grundstücks: 630 qm × 320 Euro/qm = 201.600 Euro

Anwendung des Umrechnungskoeffizienten: 201.600 Euro × 0,95 = 191.520 Euro

Mindestwert: 191.520 Euro × 75 % = 143.640 Euro

Abrundung auf volle 100 Euro: 143.600 Euro

Als Grundsteuerwert sind mindestens 143.600 Euro anzusetzen.

Fazit

Selbst wenn das Gebäude zum Abriss vorgesehen ist, wird der Mindestwert bei einem bebauten Grundstück wohl eher selten zur Anwendung kommen. Aber falls doch, wissen die grundsteuerpflichtigen Eigentümer nun, was auf sie zukommt.