Für unbebaute Grundstücke müssen die Eigentümer ebenfalls Grundsteuer zahlen. Der Grundsteuerwert berechnet sich ganz einfach nach dieser Formel:
Fläche des Grundstücks | ||
× | Bodenrichtwert | |
= | Grundsteuerwert | § 247 Abs. 1 BewG |
Wann handelt es sich um ein unbebautes Grundstück
Als unbebaut gelten Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden (§ 246 BewG).
Gemeint sind hier bezugsfertige Gebäude. Bezugsfertigkeit liegt vor, wenn die Bewohner bzw. Benutzer des Gebäudes dieses bestimmungsgemäß nutzen können. Dementsprechend gilt zum Beispiel ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das verfallen und in dem kein nutzbarer Raum mehr vorhanden ist, als unbebaut.