Die Grundsteuerreform hat zur Folge, dass bis auf wenige Ausnahmen jedes in Deutschland belegene Grundstück auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden muss. Dafür muss eine Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Damit stellt sich die Frage, wer zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtet ist.
Grundsatz
Im Regelfall sind der oder die Eigentümer des Grundstücks verpflichtet die Grundsteuererklärung abzugeben.
Wichtig:
Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag 1. Januar 2022. Eine spätere Veränderung der Eigentumsverhältnisse, wie beispielsweise ein Verkauf, entbinden die am Bewertungsstichtag verpflichteten Eigentümer nicht von der Erklärungsabgabe.
Mieter müssen sich damit zwar nicht um die Abgabe der Grundsteuererklärung kümmern, allerdings sind sie meist mittelbar von der neuen Grundsteuer betroffen, da die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört.
Eigentumswohnungen
Bei Eigentumswohnungen gelten keine Besonderheiten, selbst wenn ein Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt ist. Verpflichtet zur Abgabe bleibt auch hier der jeweilige Eigentümer der einzelnen Wohnung.
Gesellschaften (z.B. GbR, KG, GmbH)
Sind Personen- oder Kapitalgesellschaften Eigentümer von Grundstücken, so sind auch diese zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Dies betrifft z.B. grundbesitzende Gesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG). Die Grundsteuererklärung ist bei diesen Gesellschaften durch die vertretungsberechtigten Personen an das Finanzamt zu übermitteln.
Erbbaurechte oder Gebäude auf fremden Grund und Boden
Bei Grundstücken die mit einem Erbbaurecht belastet sind ist die Grundsteuererklärung vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Eigentümers des Grundstücks abzugeben. Handelt es sich um ein Grundstück mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Eigentümer des Grundstücks zur Abgabe der Grundsteuererklärung unter Mitwirkung des Gebäudeeigentümers verpflichtet. In beiden Fällen ist damit nur eine Grundsteuererklärung abzugeben.