Welche Daten für die Grundsteuererklärung benötigt werden

Nach der Grundsteuerreform sind sämtliche Grundstücke auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu zu bewerten (Hauptfeststellung). Die Bewertung erfolgt in einem vereinfachten Verfahren, das sich je nach Bundesland unterscheiden kann. Für diesen Zweck ist eine Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) abzugeben. Dieser Artikel gibt – je nach Bundesland - einen Überblick, welche Angaben für die Erstellung der Grundsteuererklärung benötigt werden und woher bzw. welchen Unterlagen diese Angaben entnommen werden können. Sind einzelne Angaben in den Haus- oder Bauunterlagen nicht griffbereit, kann die Zeit bis zur Erklärungsabgabe genutzt werden, die fehlenden Angaben herauszusuchen oder neu einzuholen.

Allgemeine Angaben

In allen Bundesländern sind in der Grundsteuererklärung allgemeine Angaben zu den Grundstückseigentümern, der Lage und genauen Bezeichnung des Grundstücks, dem bisherigen Einheitswert Aktenzeichen oder der Steuernummer zu machen. Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich, woher diese Angaben entnommen werden können:

Angabe

Woher

Eigentumsverhältnisse

u.a. Grundbuchauszug

Lage des Grundstücks (Adresse)

 

Einheitswert-Aktenzeichen / Steuernummer

Das Aktenzeichen oder die Steuernummer ist regelmäßig auf dem letzten Grundsteuerbescheid der Gemeinde angegeben.

Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück, Anteil)

Die Grundstücksbezeichnung ergibt sich z.B. aus dem Grundbuchauszug oder dem Liegenschaftskataster des jeweiligen Bundeslandes.

Das für die Veranlagung zuständige Finanzamt lässt sich über den Finanzamt-Finder ermitteln.

Wichtig:

Im Frühjahr 2022 hat die Finanzverwaltung die Grundstückseigentümer per Allgemeinverfügung zur Abgabe der Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) aufgefordert. Ab dem 1. Juli 2022 kann die Grundsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die Frist zur Erklärungsabgabe endet bereits am 31. Januar 2023.

Weitere Angaben Bundesmodell

Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben sich (teils mit Abweichungen) für das sog. Bundesmodell entschieden. Für Grundstücke die in den vorgenannten Bundesländern liegen, werden neben den allgemeinen Angaben insbesondere folgende Angaben für die Abgabe der Grundsteuererklärung benötigt:

Angabe

Woher

Grundstücksart

Siehe den Artikel zur Bestimmung der Grundstücksart

Grundstücksfläche

Die Angaben zur Grundstücksfläche lassen sich z.B. dem Grundbuchauszug entnehmen.

Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022

Die Angaben des Bodenrichtwerts erhält man beim zuständigen örtlichen Gutachterausschuss oder online über das “BORIS” (Bodenrichtwertinformationssystem) des jeweiligen Bundeslandes.

Zusätzliche Angaben für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohnungen und Mietwohngrundstücke

Jahr der Bezugsfertigkeit (Baujahr)

Die Angaben finden sich z.B. in den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.

Wohn-/Nutzfläche

Die Angabe der Wohn- und Nutzfläche findet sich z.B. in den Bauunterlagen, der Teilungserklärung oder dem Kaufvertrag.

Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze

Die Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze lässt sich typischerweise den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag entnehmen.

Zusätzliche Angaben für gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke

Baujahr

Bauunterlagen oder Kaufvertrag

Bruttogrundfläche

Bauunterlagen

Weitere Angaben Baden-Württemberg (Bodenwertmodell)

Für in Baden-Württemberg gelegene Grundstücke ist das „Bodenwertmodell“ anzuwenden. Das Modell zeichnet sich dadurch aus, dass neben den allgemeinen Angaben in den meisten Fällen lediglich die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert anzugeben sind. Dies gilt sowohl für unbebaute als auch für bebaute Grundstücke.

Angabe

Woher

Grundstücksfläche

u.a. Grundbuchauszug

Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert wird rechtzeitig vor dem 1. Juli 2022 über „BORIS-BW“ abrufbar sein.

Weitere Angaben Bayern (Flächenmodell)

Bayern hat sich für ein eigenes Berechnungsmodell bei der neuen Grundsteuer entschieden. Für das bayerische „Flächenmodell“ werden i.d.R. nur die folgenden Angaben zusätzlich benötigt:

Angabe

Woher

Grundstücksfläche

u.a. Grundbuchauszug

Wohn-/Nutzfläche je Gebäude / Gebäudeteil

Bauunterlagen, Teilungserklärung oder Kaufvertrag

Weitere Angaben Hamburg (Wohnlagenmodell)

Hamburg hat sich ebenfalls für ein eigenes „Wohnlagenmodell“ entschieden, für das in den meisten Fällen zusätzlich zu den allgemeinen Angaben lediglich die Grundstücksfläche und Wohn-/Nutzfläche anzugeben ist.

Angabe

Woher

Grundstücksfläche

u.a. Grundbuchauszug

Wohn-/Nutzfläche

Bauunterlagen, Teilungserklärung oder Kaufvertrag

Praxistipp:

Die Wohnlagekategorie („normal“ oder „gut“) wird in der Grundsteuererklärung nicht abgefragt, sondern automatisch anhand der Lage des Grundstücks bei der Veranlagung berücksichtigt.

Weitere Angaben Hessen (Flächen-Faktor-Verfahren)

Für in Hessen gelegene Grundstücke findet das hessische Flächen-Faktor-Verfahren Anwendung. Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben wird i.d.R. nur die Grundstücksfläche und die Wohn-/Nutzfläche benötigt.

Angabe

Woher

Grundstücksfläche

u.a. Grundbuchauszug

Wohn-/Nutzfläche

Bauunterlagen, Teilungserklärung oder Kaufvertrag

Praxistipp:

Der Bodenrichtwert und der durchschnittliche Bodenrichtwert zur Ermittlung des Faktors ist nicht in der Grundsteuererklärung anzugeben, sondern wird von der Finanzverwaltung anhand der Lage des Grundstücks selbst ermittelt.

Weitere Angaben Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell)

Wie bei den anderen Ländermodellen werden auch für das in Niedersachsen anzuwendende „Flächen-Lage-Modell“ nur wenige zusätzliche Angaben benötigt. Von Ausnahmen abgesehen, sind zusätzlich lediglich die Grundstücksfläche, Wohn-/Nutzfläche, Bodenrichtwert und durchschnittlicher Bodenrichtwert anzugeben. Die beiden letztgenannten Angaben sind zur Ermittlung des sog. Lagefaktors anzugeben. Abgesehen von der Wohn-/Nutzfläche sollen die Angaben rechtzeitig vor der Erklärungsabgabe über den sog. „Grundsteuer-Viewer“ online eingesehen werden können.

Angabe

Woher

Grundstücksfläche

u.a. Grundbuchauszug oder „Grundsteuer-Viewer“

Wohn-/Nutzfläche

Bauunterlagen, Teilungserklärung oder Kaufvertrag

Bodenrichtwert

Grundsteuer-Viewer

Durchschnittlicher Bodenrichtwert

Grundsteuer-Viewer

Fazit

Am einfachsten gestaltet sich die Erklärungsabgabe in denjenigen Bundesländern, die sich für ein eigenes Berechnungsmodell entschieden haben. Sofern nicht ausnahmsweise Steuerbefreiungen oder Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden können (z.B. bei Denkmalschutz), werden sowohl im Bundesmodell als auch in den Ländermodellen nur wenige Angaben für die Abgabe der Grundsteuererklärung benötigt.