Hessen: Wie werden Nebengebäude grundsteuerlich berücksichtigt?

Nebengebäude bleiben außer Ansatz, wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, also sich auf dem gleichen Grundstück wie das Wohngebäude oder sich in dessen Nähe befinden. Ob das Nebengebäude eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet und zum Beispiel eine eigene Flurstücksnummer hat, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist der räumliche Zusammenhang zur Wohnnutzung. Nebengebäude sind zum Beispiel ein Schuppen oder ein Gartenhaus.

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass es sich um ein Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung handelt. Davon ist auszugehen, wenn die Gebäudefläche jeweils weniger als 30 qm beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 7 HGrStG).

Für die Grundsteuer zählt also nur die Fläche, die den Freibetrag übersteigt. Grundsteuerlich wird diese Fläche als Wohnfläche behandelt, nicht als Nutzfläche (§ 5 Abs. 2 Satz 8 HGrStG). Es gilt für ein Nebengebäude also die gleiche Steuermesszahl wie bei einem Wohngebäude.

Beispiel:

Ein Einfamilienhaus in Hessen hat eine Grundstücksfläche von 700 qm. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 170 qm. Es gibt ein Gartenhaus mit einer Fläche von 15 qm.

Da die Fläche des Gartenhauses weniger als 30 qm beträgt, wird für das Gartenhaus keine Wohnfläche angesetzt. Es bleibt deshalb bei einer Wohnfläche von 170 qm, für die eine Steuermesszahl von 70 % gilt.