Hessen: Wie werden Garagen grundsteuerlich berücksichtigt?

Garagen, die Wohngebäuden dienen, bleiben in Hessen außer Ansatz, wenn sie im räumlichen Zusammenhang zu diesem Gebäude stehen. Damit sind zum Beispiel angebaute oder freistehende Garage auf dem Wohngrundstück und Tiefgaragen gemeint. Die Fläche einer solchen Garage spielt keine Rolle, solange der räumliche Zusammenhang gegeben ist.

Garagen ohne räumlichen Zusammenhang zu einer Wohnung werden bei der Grundsteuer nur dann berücksichtigt, wenn sie eine Grundfläche von mehr als 100 qm haben (§ 5 Abs. 2 Satz 5 HGrStG). Hier zählt für die Grundsteuer nur die Fläche, die den Freibetrag von 100 qm übersteigt. Grundsteuerlich wird diese Fläche als Wohnfläche behandelt, nicht als Nutzfläche (§ 5 Abs. 2 Satz 8 HGrStG). Es gilt für die Garage dementsprechend die Steuermesszahl wie bei einem Wohngebäude.

Beispiel:

Ein Einfamilienhaus in Hessen hat eine Grundstücksfläche von 700 qm. Die Wohnfläche beträgt 170 qm. Die Garage steht auf dem Wohngrundstück und ist 110 qm groß.

Für die Wohnfläche (170 qm) gilt eine Grundsteuermesszahl von 70 %. Da die Garage im räumlichen Zusammenhang zum Wohngebäude steht, bleibt sie ohne Ansatz.

Ohne den räumlichen Zusammenhang zum Wohngebäude würde der Freibetrag von 100 qm zur Anwendung kommen, sodass für die Garage 10 qm als Wohnfläche anzusetzen wären.