Bei Nebengebäuden in Hamburg bleibt eine Nutzfläche von insgesamt 30 qm außer Ansatz (§ 2 Abs. 3 HmbGrStG).
Das gilt jedoch nur für Nebengebäude, die in einem räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, also sich auf dem gleichen Grundstück wie das Wohngebäude oder sich in dessen Nähe befinden. Ob das Nebengebäude eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet und zum Beispiel eine eigene Flurstücksnummer hat, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist der räumliche Zusammenhang zur Wohnnutzung.
Voraussetzung ist darüber hinaus, dass es sich um ein Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung handelt, also zum Beispiel um einen Schuppen oder ein Gartenhaus.
Achtung:
Nach dem HmbGrStG bleibt nur die Nutzfläche von Nebengebäuden bis zu 30 qm außen vor. Nutzfläche liegt zum Beispiel vor, wenn das Nebengebäude als Werkzeugschuppen oder Gartenhaus genutzt wird. Handelt es sich aber zum Beispiel um eine umgebaute Scheune, die als Gästezimmer oder für die Familie als zusätzlicher Wohnraum fungiert, liegt eine Wohnnutzung vor – und damit Wohnfläche und keine Nutzfläche. In diesem Fall gilt der Freibetrag von 30 qm nicht mehr.
Welche Grundsteuermesszahl zur Anwendung kommt, richtet sich danach, ob es sich bei der Fläche des Nebengebäudes um Wohnfläche oder Nutzfläche handelt.
Beispiel:
Ein Einfamilienhaus in Hamburg hat eine Grundstücksfläche von 700 qm. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 170 qm. Es gibt ein Gartenhaus mit einer Fläche von 15 qm und einen ausgebauten Schuppen mit einer Fläche von 20 qm, in dem Gäste übernachten können.
Wegen des Freibetrags von 30 qm wird für das Gartenhaus keine Fläche angesetzt. Die Fläche des ausgebauten Schuppens zählt dagegen zur Wohnfläche.
Für die Wohnfläche (170 qm + 20 qm) gilt eine Grundsteuermesszahl von 70 % in guten Wohnlagen bzw. 52,50 % in normalen Wohnlagen.