Bayern: Wie werden Garagen grundsteuerlich berücksichtigt?

Garagen bleiben in Bayern bis zu einer Fläche von 50 qm außer Ansatz (Art. 2 Abs. 2 BayGrStG).

Das gilt jedoch nur für Garagen, die in einem räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, also sich auf dem gleichen Grundstück wie das Wohngebäude oder sich in dessen Nähe befinden. Ob die Garage eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet und zum Beispiel eine eigene Flurstücksnummer hat, spielt dabei keine Rolle. Deshalb werden auch Garagen, die sich zum Beispiel auf einem Garagengrundstück befinden, bis zu einer Fläche von 50 qm nicht berücksichtigt. Wichtig ist der räumliche Zusammenhang zur Wohnnutzung.

Es zählt für die Grundsteuer nur die Fläche, die den Freibetrag von 50 qm übersteigt. Grundsteuerlich wird diese Fläche als Nutzfläche behandelt, nicht als Wohnfläche. Das hat zur Folge, dass für diese Fläche eine andere Steuermesszahl gilt als für das Wohnhaus.

Beispiel:

Ein Einfamilienhaus in Bayern hat eine Grundstücksfläche von 700 qm. Die Wohnfläche beträgt 170 qm. Die Garage ist 60 qm groß. Wegen des Freibetrags von 50 qm werden nur 10 qm als Nutzfläche angesetzt.

Für die Wohnfläche (170 qm) gilt eine Grundsteuermesszahl von 70 %.

Für die Nutzfläche der Garage (10 qm) beträgt die Grundsteuermesszahl 100 %.